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Wer in der Schweiz ein Haus verkauft, hat eine lange Liste an Unterlagen zusammenzustellen — Grundbuchauszug, Baupläne, Versicherungsbelege. Eines der Dokumente, das viele Eigentümer überrascht: der Sicherheitsnachweis (SiNa) für die Elektroinstallation. Dieser Beitrag erklärt, wann er beim Verkauf zwingend nötig ist, was er kostet und wer ihn ausstellen darf — speziell für Eigentümer in Winterthur und Umgebung.

Die kurze Antwort

Ein neuer Sicherheitsnachweis ist beim Hausverkauf erforderlich, wenn:

  • die Liegenschaft einer Kontrollperiode von 10 oder 20 Jahren untersteht (das trifft auf praktisch alle Wohnimmobilien zu), und
  • der letzte gültige SiNa älter als 5 Jahre ist.

Rechtsgrundlage: Ziffer 3 des Anhangs zur Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV).

Liegt der letzte SiNa weniger als 5 Jahre zurück, ist eine neue Kontrolle bei der Handänderung nicht zwingend. Wer trotzdem auf Nummer sicher gehen will (z. B. weil das Dokument verloren ging oder zwischenzeitlich umgebaut wurde), kann eine ausserordentliche Kontrolle freiwillig in Auftrag geben.

Wann gilt eine Übertragung als „Handänderung"?

Nicht jeder Eigentümerwechsel löst die Pflicht aus. Konkret:

  • Kaufvertrag — ja, das ist die klassische Handänderung
  • Schenkung — ja
  • Erbteilung — ja
  • Erbvorbezug — ja
  • Erbgang (universelle Erbfolge ohne Teilung) — nein
  • Fusion nach Fusionsgesetz — nein (Universalsukzession)

Bei Miteigentum oder Stockwerkeigentum gilt: Wer einen Anteil verkauft, löst für seinen Anteil die Prüfpflicht aus.

Wer zahlt — Käufer oder Verkäufer?

Das Gesetz schweigt dazu. In der Praxis wird die Verteilung im Kaufvertrag geregelt. Häufige Varianten:

  • Verkäufer übernimmt die Kontrolle und allfällige Mängelbehebung vor Übergabe
  • Käufer übernimmt das Risiko mit Preisabschlag
  • Aufteilung: Verkäufer zahlt die Kontrolle, Käufer übernimmt die Mängelbehebung

Wichtig: Wer die Kontrolle bezahlt, bestellt sie auch. Die Wahl des Kontrollorgans liegt beim Auftraggeber.

Wer darf den Sicherheitsnachweis ausstellen?

Hier wird es spezifisch. Nach Art. 33 NIV muss das Kontrollorgan unabhängig sein — das heisst, es darf an Planung, Erstellung oder Wartung der zu kontrollierenden Anlage nicht beteiligt gewesen sein. In der Praxis bedeutet das:

  • Der Elektriker, der die Installation gemacht hat, darf sie nicht selbst kontrollieren
  • Ein eidgenössisch konzessionierter Sicherheitsberater ist die richtige Wahl
  • Auch akkreditierte Inspektionsstellen dürfen ausstellen

Wer Mängel beheben muss, beauftragt damit einen anderen Elektriker als den, der die Kontrolle gemacht hat — sonst wird die Unabhängigkeit verletzt.

Was kostet ein Sicherheitsnachweis?

Pauschalpreise gibt es nicht. Die Kosten hängen ab von:

  • Grösse und Alter des Objekts
  • Anzahl Stromkreise und Verteilungen
  • Zugänglichkeit der Anlagen
  • Aufwand für Mess- und Prüfprotokolle

Als Orientierung dienen die VSEK-Richtpreise 2025. Bei uns gibt es darauf 10 % Rabatt. Für eine konkrete Offerte reichen wenige Eckdaten: Objektart (EFH, MFH, Gewerbe), Baujahr und Standort.

Was wird konkret geprüft?

Eine Elektrokontrolle nach NIV umfasst typischerweise:

  • Sichtprüfung der gesamten Installation
  • Personen- und Sachenschutz (Schutzleiter, Erdung, Potentialausgleich)
  • Automatische Abschaltung im Fehlerfall (FI/RCD-Auslösung)
  • Isolationswiderstandsmessung aller Stromkreise
  • Sicherheitseinrichtungen (Überstromschutz, Trenneinrichtungen)
  • Dokumentation mit Kontrollrapport, Messprotokollen und Mängelliste

Wo wird der SiNa eingereicht?

Beim zuständigen Netzbetreiber — und der hängt vom Standort ab:

  • Stadt Winterthur → Stadtwerk Winterthur
  • Umland (z. B. Effretikon, Brütten, Neftenbach, Pfungen, Wiesendangen) → meist EKZ oder das jeweilige Gemeindewerk
  • Kanton Thurgau → das lokale Werk
  • Kanton Schaffhausen → SH POWER oder lokale Werke

Wir reichen den Sicherheitsnachweis bei Bedarf direkt beim zuständigen Werk ein — Eigentümer müssen sich nicht selbst um die Administration kümmern.

Was passiert, wenn die Kontrolle vergessen wird?

Der Netzbetreiber mahnt den Eigentümer. Reagiert dieser nicht, schaltet das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ein. Das ESTI kann die Durchsetzung der periodischen Kontrolle gebührenpflichtig verfügen — eine spürbare Strafe für eine eigentlich einfache Pflicht.

Wichtig zu wissen: Der Eigentümer ist verantwortlich, nicht der Mieter (Art. 5 Abs. 1 NIV). Wer eine vermietete Liegenschaft verkauft, kann diese Pflicht nicht auf den Mieter abwälzen.

Checkliste für den Verkauf

  1. Letzten SiNa raussuchen. Falls verloren: Anfrage beim damaligen Kontrollorgan oder beim Netzbetreiber.
  2. Datum prüfen. Älter als 5 Jahre? → Neue Kontrolle nötig.
  3. Unverbindliche Offerte einholen bei einem unabhängigen Kontrollorgan.
  4. Termin vereinbaren — typischerweise im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung.
  5. Bei Mängeln: Reparatur durch einen anderen Elektriker veranlassen.
  6. Sicherheitsnachweis einreichen beim Netzbetreiber (oder durch das Kontrollorgan einreichen lassen).
  7. Original dem Käufer übergeben bei der Schlüsselübergabe.

Fazit

Der Sicherheitsnachweis ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern ein zentrales Dokument für jede Schweizer Immobilie. Beim Verkauf schützt er Käufer und Verkäufer gleichermassen: den Käufer vor versteckten Risiken, den Verkäufer vor späteren Haftungsansprüchen. Wer in Winterthur oder Umgebung eine Liegenschaft verkauft und der letzte SiNa älter als fünf Jahre ist, sollte die Kontrolle rechtzeitig einplanen — sie ist Pflicht und meist innerhalb von zwei Wochen erledigt.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), SR 734.27
  • Art. 3, 4, 5, 24, 33, 35 NIV
  • Ziffer 3 Anhang NIV (Handänderung)
  • Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) — Bulletin „Sicherheitsnachweis"
  • Stadtwerk Winterthur — Meldewesen und Werkvorschriften

Veröffentlicht: 16. Mai 2026 · Autor: Roger Linder, eidg. Sicherheitsberater · Lesedauer: ca. 6 Minuten

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